Zuständigkeiten

 

Art. 15 und 16 des Gesetzes über den Feuerschutz (sGS 871.1; abgekürzt FSG) sowie Art. 14 der Vollzugsverordnung zum Gesetz über den Feuerschutz (sGS 871.11; abgekürzt VVzFSG) bestimmen, welche Bauten und Anlagen einer Bewilligung durch das kantonale Amt für Feuerschutz (AFS) bedürfen.

 

 

Die detaillierte Regelung finden Sie unter folgendem Link:

PDF-Datei FSB 3.5 - Zuständigkeit (72 kb, PDF) 10.03.2009