
Amt für Feuerschutz des Kantons St.Gallen
Verwaltung und Regierung
Amt für Feuerschutz des Kantons St.Gallen
Servicebereich
Sie sind hier:
Zuständigkeiten
Art. 15 und 16 des Gesetzes über den Feuerschutz (sGS 871.1; abgekürzt FSG) sowie Art. 14 der Vollzugsverordnung zum Gesetz über den Feuerschutz (sGS 871.11; abgekürzt VVzFSG) bestimmen, welche Bauten und Anlagen einer Bewilligung durch das kantonale Amt für Feuerschutz (AFS) bedürfen.
