
Amt für Feuerschutz des Kantons St.Gallen
Verwaltung und Regierung
Amt für Feuerschutz des Kantons St.Gallen
Servicebereich
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Zuständigkeiten
Art. 15 und 16 des Gesetzes über den Feuerschutz (sGS 871.1; abgekürzt FSG) sowie Art. 14 der Vollzugsverordnung zum Gesetz über den Feuerschutz (sGS 871.11; abgekürzt VVzFSG) bestimmen, welche Bauten und Anlagen einer Bewilligung durch das kantonale Amt für Feuerschutz (AFS) bedürfen.
Die detaillierte Regelung finden Sie unter folgendem Link:
| FSB 3.5 - Zuständigkeit (72 kb, PDF) | 10.03.2009 |
