Brandschutz in Gemeinden

Der öffentliche Feuerschutz obliegt als Aufgabe des übertragenen Wirkungskreises den politischen Gemeinden, soweit er nach dem Feuerschutzgesetz (FSG) nicht Sache des Staates ist.

 

Die Gemeinderäte zweier oder mehrerer Gemeinden können vereinbaren, bestimmte Aufgaben des Feuerschutzes gemeinsam zu erfüllen.

Organe

Feuerschutzorgane der Gemeinde sind

  • Gemeinderat
  • Feuerschutzkommission
  • der Feuerschutzbeamte
  • die Feuerschauer
  • die Kaminfeger
  • die Feuerwehr

Organisation / Aufgaben

  • Der Gemeinderat überwacht den öffentlichen Feuerschutz der Gemeinde.
  • Die Feuerschutzkommission übt das Vorschlagsrecht zu Handen des Gemeinderates für die Ernennung des Feuerwehrkommandanten, des Feuerschutzbeamten, der Feuerschauer, der Kaminfeger sowie der Feuerwehr aus und erteilt diesen Weisungen.
  • Der Feuerschutzbeamte vollzieht die Vorschriften, berät Bauwillige, erstellt brandschutztechnische Baubewilligungen, kontrolliert die Ausführung von angeordneten Massnahmen und stellt brandschutztechnische Betriebs- resp. Bezugsbewilligungen aus.
  • Die Feuerschauer überprüfen mit Kontrollen die Einhaltung der Feuerschutzvorschriften (insbesondere Personenschutz).
  • Die Kaminfeger kontrollieren und reinigen periodisch (und gegen Entgelt) wärmetechnische Anlagen.
  • Die Feuerwehr ist allgemeine Schadenwehr bei Ereignissen, die rasche und grössere Hilfe erfordern. Sie leistet unverzüglich Hilfe, insbesondere bei Bränden und Explosionen / Elementarschaden-Ereignissen / Ereignissen, welche die Umwelt schädigen oder gefährden.

 

 

Detaillierte Ausführungen entnehmen Sie bitte dem Feuerschutzgesetz (FSG) und der Vollzugsverordnung zum Gesetz über den Feuerschutz (VV zum FSG).