Subventionen aus dem Feuerschutzfonds

 

Grundsatz

Die Gebäudeversicherungsanstalt fördert durch Beiträge aus ihrem Feuerschutzfonds Massnahmen zur Verminderung der Feuergefahr, zur Brandverhütung und zur Brandbekämpfung.

 

Beitragsberechtigt sind die Kosten für die freiwillige Erstellung und Beschaffung von Anlagen, Einrichtungen und Geräten zur bedarfsgerechten Verbesserung des Brandschutzes von Gebäuden sowie die freiwillige Erweiterung und Modernisierung von Brandschutzanlagen (BMA und Sprinkler). 

 

Unterhalts- und Reparaturkosten sowie Abonnements- und Servicekosten sind nicht beitragsberechtigt.

 

Beitragsansätze

30 Prozent werden ausgerichtet an die Kosten für Erstellung und Beschaffung von:

  • automatischen stationären Löschanlagen einschliesslich Zuleitung sowie automatischen Brand- und Gasmeldeanlagen, wenn sie als Vollschutz oder Vollüberwachung ausgeführt sind
  • Blitzschutzanlagen an Gebäuden
  • Brandmauern mit Feuerwiderstand REI 180 nbb und Brandabschnittsmauern mit Feuerwiderstand REI 90 nbb
  • Wasserlöschposten

 

 

20 Prozent werden ausgerichtet an die Kosten für:

  • automatische stationäre Löschanlagen einschliesslich Zuleitung sowie automatische Brand- und Gasmeldeanlagen, wenn sie als Teilschutz oder Teilüberwachung ausgeführt sind
  • Erstellung und Beschaffung manueller Brandmeldeanlagen mit direkter Alarmübermittlung zur Feuerwehr
  • Alarmaufschaltung von stationären Löschanlagen und Brandmeldeanlagen zur Feuerwehr

 

 

Die Verwaltungskommission der Gebäudeversicherungsanstalt kann für Einzelfälle Pauschalbeiträge festlegen.

 

Wichtig: Beitragsgesuche müssen vor Bestellung, Auftragserteilung oder Arbeitsbeginn dem kantonalen Amt für Feuerschutz (AFS) eingereicht werden. Dem Gesuch ist ein detaillierter Kostenvoranschlag (Offerte) beizulegen.